S t a t u t e n - M.R.T.E.
A. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Artikel
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Unter dem Namen Mini Racing Team Eschen, im folgenden MRTE genannt,
besteht ein freier, politisch und konfessionell neutraler Verein.
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Der Sitz des Vereins befindet sich in Eschen.
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Die Geschäftsstelle befindet sich jeweils beim Präsidenten.
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Der Zweck und Ziel des Vereins ist:
a) Pflege der Kameradschaft und des Gedankenaustausches auf dem Fachgebiet
b) Unterstützung der Jugendlichen und Anfänger
c) Veranstaltung von Rennen und Ausstellungen sowie Teilnahme an solchen
B. Mitgliedschaft
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Mitglied kann jeder Freund des Modellauto-Hobbys beiderlei Geschlechtes werden.
Ferner können natürliche und juristische Personen, die den Club in
irgendeiner Form unterstützen, als Gönnermitglied aufgenommen werden.
Die Mitgliedschaft ist von einer bestimmten Staatszugehörigkeit unabhängig.
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Die Mitgliedschaft unterteilt sich in:
a) Aktivmitglieder
b) Passivmitglieder
c) Gönnermitglieder
d) Ehrenmitglieder (Mitglieder die sich in besonderer Weise, z.B. viele Jahre
Vorstandstätigkeit, verdient gemacht haben).
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Die Aufnahme in das MRTE erfolgt provisorisch nach schriftlicher Anmeldung an
den MRTE-Vorstand und definitiv durch die nächstfolgende GV.
Bereits bei der Anmeldung ist der Nachweis zu erbringen, dass allfällige Sachbe-
schädigungen und Verletzungen an Personen durch eine Versicherung gedeckt sind
(z.B. Privathaftpflichtversicherung).
Das MRTE übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, welche durch die Mit-
glieder verursacht wurden. Dies gilt sowohl bei freien Trainingsfahrten als auch
bei Rennen.
Der Eintritt setzt die Anerkennung der Statuten und Reglemente voraus. Ein Auf-
nahmegesuch kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit der Bei-
trittserklärung ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Erfolgt die Anmeldung nach
dem 1. Oktober, ist das Mitglied bis zum Ende des Kalenderjahres von der Bei-
tragspflicht befreit.
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Austritt
Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende des Kalenderjahres durch freiwilligen Aus-
tritt, der dem Präsidenten mündlich oder schriftlich bis spätestens 1. November
angezeigt werden muss. Eine nach diesem Datum erfolgte Austrittserklärung
hat zur Folge, dass der Mitgliederbeitrag für das folgende Jahr noch geschuldet ist.
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Ausschluss
Mitglieder, die dem Interesse des MRTE zuwider handeln, das Ansehen des
Vereins durch ihr Verhalten schädigen und/oder gegen die Statuten und
Reglemente verstossen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
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Haftung und Anspruch
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haften noch für den Jahresbeitrag
für das laufende Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag kann auf dem Rechtswege ein-
getrieben werden. Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages wird das Mitglied an
der nächsten Generalversammlung ausgeschlossen.
Ein Anspruch auf das Clubvermögen oder Teile desselben sind ausgeschlossen.
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Finanzen und Beiträge
Die finanziellen Mittel werden durch Mitglieder- und Gönnerbeiträge aufgebracht.
Das MRTE bezweckt keinen Gewinn.
Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder wird jährlich durch die GV festgelegt.
C. Organisation
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Organe
12.1 - Generalversammlung
12.2 - Vorstand
12.3 - Rechnungsrevisoren
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Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet normalerweise im ersten Quartal des
Kalenderjahres statt. Die Einladung zur GV hat mindestens 10 Tage vorher
schriftlich zu erfolgen.
Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder. Passivmitglieder, Ehrenmitglieder und
Gönnermitglieder können zwar teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt.
Der Besuch der GV ist für Aktivmitglieder obligatorisch.
Die Geschäfte der GV sind:
13.1 - Wahl des Stimmenzählers
13.2 - Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahres-
rechnung sowie Entlastung des Vorstandes
13.3 - Wahl des Vorstandes und des Präsidenten
13.4 - Wahl der Rechnungsrevisoren
13.5 - Festlegung der Jahresbeiträge
13.6 - Mitteilungen des Vorstandes
13.7 - Anträge der Mitglieder und allgemeine Umfrage
Die GV fasst ihre Beschlüsse und Wahlen in offener Abstimmung mit der Mehr-
heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit
Mehrheitsbeschluss verlangt werden. Bei Stimmengleichheit kann der Vorsitzende
das Recht zum Stichentscheid ausüben.
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Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Wenn besondere Vorkommnisse vorliegen, die nicht auf die nächste GV ver-
schoben werden können, kann der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederver-
sammlung einberufen. Ebenso kann ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
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Der Vorstand
Dieser wird normalerweise auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmit-
glieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, können jeweils für eine weitere Amtsdauer
gewählt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Bei be-
sonderen Vorkommnissen (z.B. Veranstaltungen) kann er zur Arbeitsunterstützung
einzelne Mitglieder heranziehen.
Seine Funktionen sind in der Regel:
15.1 - Der Präsident
Seine Aufgabe ist die Koordination der Arbeit des Vorstandes. An Vor-
standssitzungen und Mitgliederversammlungen führt er in der Regel den
Vorsitz. Insbesondere ist er der Kontaktmann gegen aussen.
15.2 - Der Vizepräsident
Er übernimmt bei Verhinderung des Präsidenten vorübergehend dessen
Rechte und Pflichten. Er kann diese Funktion zusätzlich zu einer anderen
Aufgabe innerhalb des Vorstandes übernehmen.
15.3 - Der Kassier
Er führt die Clubkasse nach bestem Wissen und Können. Er ist verpflichtet,
an der GV und den Rechnungsrevisoren die Clubkasse samt den dazuge-
hörigen Belegen offen vorzulegen und sämtliche Auskünfte zu erteilen.
15.4 - Der Aktuar
Er übernimmt die Schreibarbeiten innerhalb des Clubs. Insbesondere führt
er an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen das Protokoll.
Dieses Amt kann auch vom Präsidenten oder von einem Vorstandsmitglied
mit anderer Funktion übernommen werden.
15.5 - Der Beisitzer
Es können, je nach Bedarf, ein bis zwei Beisitzer gewählt werden. Die Bei-
sitzer sollen als Berater, aber mit vollem Stimmrecht, im Vorstand tätig sein.
Sie können im Bedarfsfalle mit Aufgaben der anderen Vorstandsmit-
glieder betraut werden.
Der Vorstand verfügt über einen jährlichen Kredit von Fr. 500.00 für ausser-
ordentliche Ausgaben. Alle höheren Ausgaben muss er der Mitgliederver-
sammlung zur Genehmigung vorlegen.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
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Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor für die Amts-
dauer von zwei Jahren. Auch sie können nach Ablauf ihrer Amtsdauer jeweils
für eine weitere Amtsdauer wieder gewählt werden. Sie sind verpflichtet, die
Jahresrechnung zu prüfen, sowie die Geschäftsführung des Vorstandes zu begut-
achten. Sie haben darüber an der GV zu berichten.
D. Finanzielles
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Für die Verbindlichkeiten des MRTE haftet nur das Clubvermögen. Die per-
sönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. Gewinne irgendwelcher Art
aus Veranstaltungen des MRTE dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt
werden.
E. Schlussbestimmungen
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Auflösung des Vereins
Das MRTE kann durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene ausser-
ordentliche GV mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder
aufgelöst werden.
Die Versammlung entscheidet im Falle einer Auflösung über die Verwendung
der vorhandenen Mittel. Sie dürfen aber nur für einen den Interessen des MRTE
entsprechenden Zweck bestimmt werden.
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Genehmigung der Statuten
Die Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die GV vom 5. März 2010
in Kraft und ersetzen diejenigen vom 11.2.2000.
Eschen, den 5. März 2010
Präsident:
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(Dieter Frick)
Vize-Präsident:
__________________________________
(Harald Mittelberger)
Kassier:
__________________________________
(Gebhard Büchel)
Beisitzer:
__________________________________
(Barlas Yusuf)