S t a t u t e n - M.R.T.E. A. Name, Sitz und Zweck des Vereins Artikel 1 Unter dem Namen Mini Racing Team Eschen, im folgenden MRTE genannt, besteht ein freier, politisch und konfessionell neutraler Verein. 2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Eschen. 3 Die Geschäftsstelle befindet sich jeweils beim Präsidenten. 4 Der Zweck und Ziel des Vereins ist: a) Pflege der Kameradschaft und des Gedankenaustausches auf dem Fachgebiet b) Unterstützung der Jugendlichen und Anfänger c) Veranstaltung von Rennen und Ausstellungen sowie Teilnahme an solchen B. Mitgliedschaft 5 Mitglied kann jeder Freund des Modellauto-Hobbys beiderlei Geschlechtes werden. Ferner können natürliche und juristische Personen, die den Club in irgendeiner Form unterstützen, als Gönnermitglied aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft ist von einer bestimmten Staatszugehörigkeit unabhängig. 6 Die Mitgliedschaft unterteilt sich in: a) Aktivmitglieder b) Passivmitglieder c) Gönnermitglieder d) Ehrenmitglieder (Mitglieder die sich in besonderer Weise, z.B. viele Jahre Vorstandstätigkeit, verdient gemacht haben). 7 Die Aufnahme in das MRTE erfolgt provisorisch nach schriftlicher Anmeldung an den MRTE-Vorstand und definitiv durch die nächstfolgende GV. Bereits bei der Anmeldung ist der Nachweis zu erbringen, dass allfällige Sachbe- schädigungen und Verletzungen an Personen durch eine Versicherung gedeckt sind (z.B. Privathaftpflichtversicherung). Das MRTE übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, welche durch die Mit- glieder verursacht wurden. Dies gilt sowohl bei freien Trainingsfahrten als auch bei Rennen. Der Eintritt setzt die Anerkennung der Statuten und Reglemente voraus. Ein Auf- nahmegesuch kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit der Bei- trittserklärung ist der Jahresbeitrag zu entrichten. Erfolgt die Anmeldung nach dem 1. Oktober, ist das Mitglied bis zum Ende des Kalenderjahres von der Bei- tragspflicht befreit. 8 Austritt Die Mitgliedschaft erlischt auf Ende des Kalenderjahres durch freiwilligen Aus- tritt, der dem Präsidenten mündlich oder schriftlich bis spätestens 1. November angezeigt werden muss. Eine nach diesem Datum erfolgte Austrittserklärung hat zur Folge, dass der Mitgliederbeitrag für das folgende Jahr noch geschuldet ist. 9 Ausschluss Mitglieder, die dem Interesse des MRTE zuwider handeln, das Ansehen des Vereins durch ihr Verhalten schädigen und/oder gegen die Statuten und Reglemente verstossen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden. 10 Haftung und Anspruch Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haften noch für den Jahresbeitrag für das laufende Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag kann auf dem Rechtswege ein- getrieben werden. Bei Nichtbezahlung des Jahresbeitrages wird das Mitglied an der nächsten Generalversammlung ausgeschlossen. Ein Anspruch auf das Clubvermögen oder Teile desselben sind ausgeschlossen. 11 Finanzen und Beiträge Die finanziellen Mittel werden durch Mitglieder- und Gönnerbeiträge aufgebracht. Das MRTE bezweckt keinen Gewinn. Die Höhe der Jahresbeiträge der Mitglieder wird jährlich durch die GV festgelegt. C. Organisation 12 Organe 12.1 - Generalversammlung 12.2 - Vorstand 12.3 - Rechnungsrevisoren 13 Die Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung findet normalerweise im ersten Quartal des Kalenderjahres statt. Die Einladung zur GV hat mindestens 10 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Stimmberechtigt sind alle Aktivmitglieder. Passivmitglieder, Ehrenmitglieder und Gönnermitglieder können zwar teilnehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Der Besuch der GV ist für Aktivmitglieder obligatorisch. Die Geschäfte der GV sind: 13.1 - Wahl des Stimmenzählers 13.2 - Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahres- rechnung sowie Entlastung des Vorstandes 13.3 - Wahl des Vorstandes und des Präsidenten 13.4 - Wahl der Rechnungsrevisoren 13.5 - Festlegung der Jahresbeiträge 13.6 - Mitteilungen des Vorstandes 13.7 - Anträge der Mitglieder und allgemeine Umfrage Die GV fasst ihre Beschlüsse und Wahlen in offener Abstimmung mit der Mehr- heit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Geheime Abstimmung kann mit Mehrheitsbeschluss verlangt werden. Bei Stimmengleichheit kann der Vorsitzende das Recht zum Stichentscheid ausüben. 14 Ausserordentliche Mitgliederversammlung Wenn besondere Vorkommnisse vorliegen, die nicht auf die nächste GV ver- schoben werden können, kann der Vorstand eine ausserordentliche Mitgliederver- sammlung einberufen. Ebenso kann ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. 15 Der Vorstand Dieser wird normalerweise auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmit- glieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, können jeweils für eine weitere Amtsdauer gewählt werden. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern. Bei be- sonderen Vorkommnissen (z.B. Veranstaltungen) kann er zur Arbeitsunterstützung einzelne Mitglieder heranziehen. Seine Funktionen sind in der Regel: 15.1 - Der Präsident Seine Aufgabe ist die Koordination der Arbeit des Vorstandes. An Vor- standssitzungen und Mitgliederversammlungen führt er in der Regel den Vorsitz. Insbesondere ist er der Kontaktmann gegen aussen. 15.2 - Der Vizepräsident Er übernimmt bei Verhinderung des Präsidenten vorübergehend dessen Rechte und Pflichten. Er kann diese Funktion zusätzlich zu einer anderen Aufgabe innerhalb des Vorstandes übernehmen. 15.3 - Der Kassier Er führt die Clubkasse nach bestem Wissen und Können. Er ist verpflichtet, an der GV und den Rechnungsrevisoren die Clubkasse samt den dazuge- hörigen Belegen offen vorzulegen und sämtliche Auskünfte zu erteilen. 15.4 - Der Aktuar Er übernimmt die Schreibarbeiten innerhalb des Clubs. Insbesondere führt er an den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen das Protokoll. Dieses Amt kann auch vom Präsidenten oder von einem Vorstandsmitglied mit anderer Funktion übernommen werden. 15.5 - Der Beisitzer Es können, je nach Bedarf, ein bis zwei Beisitzer gewählt werden. Die Bei- sitzer sollen als Berater, aber mit vollem Stimmrecht, im Vorstand tätig sein. Sie können im Bedarfsfalle mit Aufgaben der anderen Vorstandsmit- glieder betraut werden. Der Vorstand verfügt über einen jährlichen Kredit von Fr. 500.00 für ausser- ordentliche Ausgaben. Alle höheren Ausgaben muss er der Mitgliederver- sammlung zur Genehmigung vorlegen. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. 16 Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor für die Amts- dauer von zwei Jahren. Auch sie können nach Ablauf ihrer Amtsdauer jeweils für eine weitere Amtsdauer wieder gewählt werden. Sie sind verpflichtet, die Jahresrechnung zu prüfen, sowie die Geschäftsführung des Vorstandes zu begut- achten. Sie haben darüber an der GV zu berichten. D. Finanzielles 17 Für die Verbindlichkeiten des MRTE haftet nur das Clubvermögen. Die per- sönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Clubvermögen. Gewinne irgendwelcher Art aus Veranstaltungen des MRTE dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt werden. E. Schlussbestimmungen 18 Auflösung des Vereins Das MRTE kann durch eine ausdrücklich zu diesem Zweck einberufene ausser- ordentliche GV mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Versammlung entscheidet im Falle einer Auflösung über die Verwendung der vorhandenen Mittel. Sie dürfen aber nur für einen den Interessen des MRTE entsprechenden Zweck bestimmt werden. 19 Genehmigung der Statuten Die Statuten treten sofort nach Genehmigung durch die GV vom 5. März 2010 in Kraft und ersetzen diejenigen vom 11.2.2000. Eschen, den 5. März 2010 Präsident: __________________________________ (Dieter Frick) Vize-Präsident: __________________________________ (Harald Mittelberger) Kassier: __________________________________ (Gebhard Büchel) Beisitzer: __________________________________ (Barlas Yusuf)